Satzung des Sportvereins Gessertshausen e.V.

vom 05. Januar 2019

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§ 1 Name des Vereins

Der Verein führt den Namen

Sportverein Gessertshausen e.V.

Der Verein ist in das Vereinsregister des Registergerichts beim Amtsgericht Augsburg
eingetragen unter der Nr. 195 und Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes.

§ 2 Sitz des Vereins

Der Verein hat seinen Sitz in Gessertshausen, Gemeinde Gessertshausen, Landkreis Augsburg.
Die Anschrift lautet:

SV Gessertshausen e.V.
Am Sportplatz
86459 Gessertshausen

§ 3 Farben des Vereins

Die Farben des Vereins sind schwarz und weiß.

§ 4 Gemeinnützigkeit

a) Der SV Gessertshausen e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

b) Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V. und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

§ 5 Zweck des Vereins

a) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sportes.

b) Abhaltung von geordneten Turn-, Sport-, und Spielübungen, Leichtathletik und Mannschaftsspiele, sowie Ballspiele jeder Art.

c) Die Instandhaltung des Sportgeländes und des Vereinsheims sowie sämtlicher Turn- und Sportgeräte.

d) Durchführung regelmäßiger Versammlungen, zweckdienlichen Vorträgen, Kursen, Wanderungen und sportlichen Veranstaltungen.

e) Sachgemäße Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern.

f) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

g) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

h) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

i) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 6 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann auf Antrag jede Person werden, welche die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt. Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise aus rassischen, politischen oder religiösen Gründen sind nicht statthaft. Bei Mitgliedern unter 18 Jahren ist die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Ehrenmitglieder können nur solche Personen werden, die sich um die Geschicke des Vereins besondere Verdienste erworben haben.

§ 7 Ehrungen

Langjährige oder verdienstvolle Mitglieder können anlässlich einer Mitgliederversammlung oder Vereinsveranstaltung geehrt werden.
Der Verein verleiht “silberne” und goldene” Vereinsehrennadeln.

Diese werden verliehen:
a) Die silberne Vereinsehrennadel frühestens nach 25-jähriger, ununterbrochener Vereinsangehörigkeit. Ferner nach 5-jähriger, ununterbrochener Tätigkeit in der Vorstandschaft.

b) Die goldene Vereinsehrennadel nach 40-jähriger, ununterbrochener Mitgliedschaft. Ferner nach 10-jähriger, ununterbrochener Tätigkeit in der Vorstandschaft.
Über weiter Anerkennungen und Ehrungen entscheidet die Vorstandschaft.

§ 8 Aufnahme der Vereinsbeiträge

Als Vorbedingung zur Aufnahme gilt der schriftliche Antrag bei der Vorstandschaft des Vereins. Die Höhe der regelmäßigen Monatsbeiträge werden jeweils durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Verringerungen und Vergünstigungen des Beitrages für verschiedene Personenkreise werden ebenfalls durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ein Erlass des Beitrages kann nur in besonderen Fällen erfolgen und bedarf in jedem Fall der Genehmigung durch die Vorstandschaft. Die Aufnahme vollzieht der 1. oder 2. Vorsitzende.

§ 9 Austritt und Erlöschen der Mitgliedschaft

Dem Mitglied ist der Austritt aus dem Verein nur zum Jahresende möglich. Die Kündigung
der Mitgliedschaft hat schriftlich und mindestens 1 Monat vor Ablauf des Kalenderjahres zu
erfolgen. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod des Mitglieds.

§ 10 Ausschluss

Der Ausschluss muss erfolgen, wenn ein Mitglied den Bedingungen der Mitgliedschaft (§ 6) nicht mehr genügt. Der Ausschluss kann erfolgen:

a) bei vereinsschädigendem Verhalten
b) bei groben Vergehen gegen den Verein
c) bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins
d) bei Beitragsrückständen durch eigenes Verschulden von mehr als einem Jahr.

Den Ausschluss vollzieht die Vorstandschaft. Gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, innerhalb 4 Wochen nach Zustellung des Ausschlussbeschlusses, eingereicht werden. Der Beschluss dieser Mitgliederversammlung ist dann maßgebend.

§ 11 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes beginnen mit dem Tag der Aufnahme in den Verein und enden mit dem Austritt, dem Ausschluss oder mit der Auflösung des Vereins.

a) Rechte:
Wahl- und stimmberechtigt, sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Mitgliederversammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jedes Mitglied hat im Rahmen des Sportbetriebes das Recht auf Benützung sämtlicher vereinseigener und gemieteter Anlagen. Es bleibt aber den Abteilungen überlassen, in Verbindung mit der Vorstandschaft, hierfür Gebühren zu erheben wenn es die Erhaltung und Pflege der Anlage erforderlich macht. In Erfüllung der satzungsmäßigen Vereinszwecke können innerhalb des Vereins besondere Abteilungen gebildet werden, die aber der Genehmigung der Mitgliederversammlung bedürfen. Die Rechte der Mitglieder sind nicht übertragbar.

b) Pflichten:
Jedes Mitglied hat die Pflicht zur Beachtung und Einhaltung der Vereinssatzung und der Versammlungsbeschlüsse. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die festgelegten Mitgliedsbeiträge fristgerecht zu entrichten. Beteiligung an Arbeiten zwecks Instandsetzung und Ausbesserung aller vereinseigenen Gebäude und Anlagen sollte von jedem Mitglied als “moralische Pflicht” angesehen werden.

§ 12 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand, der aus dem 1. und 2. Vorsitzenden besteht,

2. die Vorstandschaft, die sich wie folgt zusammensetzt:
der 1. und 2. Vorsitzende,
der 1. und 2. Kassierer,
der 1. und 2. Schriftführer,
der 1. und 2. Jugendleiter,
die Abteilungsleiter,

3. die Mitgliederversammlung.

Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende; jeder ist allein Vertretungsberechtigt. Es ist zulässig, dass zwei Ämter durch dieselbe Person verwaltet werden. Es ist jedoch unzulässig, das Amt des 1. und 2. Vorsitzenden in einer Person zu vereinen.

Zur Unterstützung des Vorstandes können folgende Ausschüsse eingesetzt werden:

a) Vermittlungsausschuss,
bestehend aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und bis zu 5 Beisitzern

b) Bauausschuss,
bestehend aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und 3 Beisitzern

c) Spielausschuss,
bestehend aus einem Abteilungsleiter
und 2 Beisitzern

§ 13 Rechte und Pflichten des Vorstands

Der Vorstand erledigt alle Vereinsgeschäfte, sofern dafür nach der Satzung nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Voraussetzung ist eine schriftliche oder mündliche Einladung. Die Frist von der Einladung bis zur Sitzung muss mindestens 3 Tage betragen. Die Einladung übernimmt der 1. Vorsitzende, bzw. der 2. Vorsitzende.

Der Kassierer führt die Kassengeschäfte und fertigt alle Unterlagen, die Behörden in finanzieller Hinsicht vom Verein verlangen.

Der Kassierer sorgt für den ordentlichen Eingang der Mitgliedsbeiträge.

Der Schriftführer fertigt die Sitzungsniederschriften.

Abteilungs- und Jugendleiter erledigen die in ihrer Abteilung anfallenden Arbeiten im Benehmen mit dem Vorstand.

§ 14 Revisoren

Die Revisoren prüfen mindestens einmal im Jahr die Kassengeschäfte.

§ 15 Pflichten der Funktionäre des Vereins

Funktionäre sind die unter § 12 Nr. 2 festgelegten Personen. In allen Angelegenheiten, die eine finanzielle Beanspruchung des Hauptvereins bewirken, haben Funktionäre nach Darlegung des Grundes der erforderlichen Ausgaben an den Vorstand, dessen Einwilligung zu holen. Der 1. Vorsitzende und vertretungsweise der 2. Vorsitzende haben die Berechtigung über einen Betrag bis zu 250 € zu verfügen. Nachträgliche Genehmigung durch die Vorstandschaft ist aber erforderlich.

Die Abwicklung von laufenden Ausgaben (wie Trainergehälter, Gebühren, Verbandsabgaben, Heizungs- und Stromkosten usw.) bedarf nicht der Genehmigung des Vorstandes.

§ 16 Einnahmen des Vereins

Die Einkünfte des Vereins setzen sich zusammen aus:
a) Beiträgen der Mitglieder
b) Einnahmen aus Veranstaltungen
c) Spenden und dergleichen
d) Zuschüsse

§ 17 Ausgaben des Vereins

Die Ausgaben des Vereins bestehen in:
a) Verwaltungsausgaben
b) Verbandsabgaben bzw. -Beiträge
c) Aufwendungen zur Förderung des Vereinszwecks
d) Ausgaben zur Instandhaltung der Vereinsanlagen
e) Sonstige Ausgaben

§ 18 Mitgliederversammlung

Der 1. Vorsitzende bzw. stellvertretend der 2. Vorsitzende beruft alljährlich, möglichst in den ersten 3 Kalendermonaten, die Jahresmitgliederversammlung ein. Regemäßige Punkte der Tagesordnung einer Jahresmitgliederversammlung sind:
– Entgegennahme der Jahresberichte
– Entgegennahme der Kassenberichte
– Bericht der Revisoren
– Nach Maßgabe Entlastung der Vorstandschaft
– Nach Maßgabe Konstituierung eines Wahlausschusses (3 Personen)
– Nach Maßgabe Wahl der Vorstandschaft
– Beschlussfassung über Anträge
– Verschiedenes

Der 1. Vorsitzende, bzw. in Vertretung der 2. Vorsitzende kann auf Beschluss des Vorstands jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist außerdem dazu verpflichtet, wenn ein von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder unterzeichneter Antrag – unter Angabe der Gründe und des Zwecks – eingereicht wird.

Von jeder Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu erstellen. Die Niederschrift ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

Beschlüsse sind geltend, wenn sie mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Beschlüsse werden durch “Handaufheben” gefasst. Eine satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist bei jeder Anzahl von erschienenen Vereinsmitgliedern beschlussfähig.

§ 19 Veröffentlichungen

Die Einladungen sind nebst Tagesordnung den Mitgliedern mindestens 10 Tage vorher bekanntzugeben. Neben der schriftlichen Einladung ist auch die Veröffentlichung in der Augsburger Allgemeinen und im Amtlichen Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Gessertshausen “Über den Zaun” zulässig.

§ 20 Wahlen

Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden erfolgt in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit durch die Mitgliederversammlung. Die Dauer der Amtszeit beträgt 2. Jahre. Die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder erfolgt ebenfalls bei der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Diese Wahl kann durch “Handaufheben” erfolgen.

Bei Rücktritt des 1. Vorsitzenden sind Neuwahlen durchzuführen. Der 2. Vorsitzende führt die Amtsgeschäfte so lang weiter, bis unter seiner Leitung ein neuer 1. Vorsitzender gewählt ist.

Bei Rücktritt eines der übrigen Funktionäre ist eine sofortige Neuwahl nicht erforderlich. In diesem Fall wird durch den 1. Vorsitzenden ein anderes Vereinsmitglied kommissarisch mit den Aufgaben bis zur fälligen Mitgliederversammlung betraut.

§ 21 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinede Gessertshausen, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Volkssportes in Gessertshausen zu verwenden hat.

Das Vermögen des Vereins umfasst den gesamten Besitz einschließlich aller Abteilungen.

Löst sich eine Abteilung auf, so fällt deren Vermögen und Sportausrüstung dem Hauptverein zu. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern gegenüber nur das Vereinsvermögen.

Die Gebäulichkeiten und Anlagen stehen auf Gemeindegrund und können zur Begleichung von Verbindlichkeiten nicht herangezogen werden.

Der Verein kann aufgelöst werden, wenn die Mitgliederversammlung mit mindestens 9/10 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder diesen Beschluss fasst. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, muss das vorhandene Vereinsvermögen so verwendet werden, dass zunächst die Verbindlichkeiten gedeckt werden, die entweder aus dem Vereinsbetrieb oder aus Verträgen dritter Personen gegenüber entstanden sind. Alles übrige Vermögen fällt der Gemeinde Gessertshausen zur Verwendung gemäß § 5 zu. Das gleiche gilt, wenn eine Fusion mit einem anderen Verein beantragt wird.

§ 22 Schlussbestimmung

Diese Vereinssatzung wurde von der Mitgliederversammlung am 05.01.1994 angenommen und hebt die bisherige Satzung mit allen Anhängen auf.

§ 23 Datenschutz im Verein

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO
– dass Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO

3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.